Förderfähige Planungskosten können im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude bezuschusst werden, wenn sie unmittelbar mit einer förderfähigen energetischen Maßnahme zusammenhängen. Dazu zählen insbesondere Fachplanung, Ausschreibung, Qualitätssicherung und Baubegleitung. Die BEG fördert diese Leistungen grundsätzlich mit 50 Prozent innerhalb festgelegter Höchstbeträge. Maßgeblich sind jedoch nicht automatisch alle nach HOAI beauftragten Leistungen, sondern nur der nachweisbar erforderliche und programmgerecht beantragte Anteil. Antragstellung, Vertragsgestaltung und Rechnungsabgrenzung müssen deshalb vor Maßnahmenbeginn geklärt werden.
- Förderfähig ist nur der unmittelbar maßnahmenbezogene Planungsanteil.
- Die BEG bezuschusst Fachplanung und Baubegleitung grundsätzlich mit 50 Prozent.
- HOAI-konforme Honorare sind nicht automatisch vollständig förderfähig.
- Antrag, Verträge und Kostenabgrenzung müssen vor Maßnahmenbeginn abgestimmt sein.
- Prüffähige Rechnungen benötigen konkrete Leistungen und eindeutige Beträge.
Förderlogik für TGA-Planungsleistungen
Die BEG unterscheidet zwischen den Kosten der energetischen Maßnahme und den Ausgaben für Fachplanung und Baubegleitung. Förderfähig sind Planungsleistungen nur, wenn sie einer beantragten Einzelmaßnahme eindeutig zugeordnet werden können. Das betrifft beispielsweise die Erneuerung einer Heizungsanlage, Maßnahmen an der Gebäudehülle, die Heizungsoptimierung oder bestimmte Anlagentechnik. Eine allgemeine TGA-Planung ohne unmittelbaren Förderbezug genügt nicht. Maßgeblich sind die BEG-Richtlinie für Einzelmaßnahmen, die technischen Mindestanforderungen und die zum Antragszeitpunkt geltenden Programmbedingungen von BAFA beziehungsweise KfW.
Die Förderung der Planung setzt grundsätzlich eine tatsächlich umgesetzte und förderfähige Maßnahme voraus. Entfällt die Ausführung oder erfüllt sie die technischen Mindestanforderungen nicht, kann auch der Zuschuss für Planung und Baubegleitung entfallen. Bei kombinierten Vorhaben sollte das Honorar deshalb bereits im Vertrag nach Gewerken und Fördermaßnahmen aufgeteilt werden. So lassen sich beispielsweise förderfähige Leistungen für eine Wärmepumpe von nicht förderfähigen Umbauten an Sanitäranlagen oder allgemeiner Gebäudeautomation trennen. Die abschließende Anerkennung erfolgt durch den jeweiligen Fördergeber.
Welche Leistungen anerkannt werden können
Typische förderfähige Planungskosten entstehen bei Bestandsaufnahme, technischer Auslegung, Dimensionierung, Ausführungsplanung, Ausschreibung und Vergabevorbereitung. Hinzukommen können Baustellenkontrollen, Prüfung von Produktdaten, Begleitung der Inbetriebnahme, Abnahmeunterstützung und Dokumentation. Bei einer Wärmepumpe gehören beispielsweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831-1, Prüfung der Auslegungstemperaturen, Dimensionierung der Wärmeverteilung und Bewertung des hydraulischen Abgleichs zum fachlichen Leistungsbild. Entscheidend bleibt, dass die jeweilige Leistung für die geförderte Maßnahme erforderlich, beauftragt, erbracht und nachvollziehbar abgerechnet wurde.
Nicht jede Tätigkeit eines TGA-Planers ist automatisch förderfähig. Allgemeine Projektsteuerung, reine Terminverwaltung, Betriebskostenabrechnung, Wartung oder Planungen für nicht energetische Anlagen sind regelmäßig abzugrenzen. Gleiches gilt für Leistungen, die bereits über andere Förderprogramme finanziert werden. Werden Fachplanung und Baubegleitung durch mehrere Beteiligte erbracht, müssen Aufgaben und Rechnungsanteile überschneidungsfrei dokumentiert sein. Die gegebenenfalls erforderliche Energieeffizienz-Expertin oder der Energieeffizienz-Experte kann externe Fachplanungsleistungen einbinden, muss deren Ergebnisse aber entsprechend den Programmbedingungen prüfen und bestätigen.
- Bestandsaufnahme und technische Variantenprüfung mit Maßnahmenbezug
- Berechnungen, Dimensionierung und Ausführungsplanung der geförderten Anlagentechnik
- Ausschreibung, Angebotsprüfung und Mitwirkung bei der Vergabe
- Stichprobenartige Ausführungskontrolle und Qualitätssicherung
- Begleitung von Inbetriebnahme, Abnahme und technischer Dokumentation
Fördersätze und Höchstbeträge
Für Fachplanung und Baubegleitung beträgt der Fördersatz nach der BEG-Einzelmaßnahmenrichtlinie grundsätzlich 50 Prozent der anerkannten Ausgaben. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sind höchstens 5.000 Euro förderfähige Ausgaben ansetzbar, woraus sich maximal 2.500 Euro Zuschuss ergeben. In Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten gelten bis zu 2.000 Euro je Wohneinheit, insgesamt jedoch höchstens 20.000 Euro je Zuwendungsbescheid. Der maximale Zuschuss beträgt damit 1.000 Euro je Wohneinheit beziehungsweise insgesamt 10.000 Euro.
Bei Nichtwohngebäuden können bis zu 5 Euro je Quadratmeter Nettogrundfläche als förderfähige Ausgaben berücksichtigt werden. Die Obergrenze beträgt auch hier 20.000 Euro je Zuwendungsbescheid, entsprechend höchstens 10.000 Euro Zuschuss. Diese Werte sind Förderhöchstgrenzen und keine üblichen Planungspreise. Das tatsächliche Honorar ist projektabhängig und richtet sich unter anderem nach Anlagengruppen, Planungsumfang, Umbaukomplexität, Dokumentationsqualität und Bauabschnitten. Soweit Vorsteuerabzug besteht, ist regelmäßig nur der Nettobetrag förderfähig; andernfalls kann die Umsatzsteuer berücksichtigt werden.
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Projektanfrage stellenAbgrenzung zwischen BEG und HOAI
Die HOAI regelt die Honorarermittlung, nicht die Förderfähigkeit. Für technische Ausrüstung sind insbesondere die §§ 53 bis 56 sowie Anlage 15 HOAI relevant. Das Honorar kann anhand anrechenbarer Kosten, Anlagengruppe, Honorarzone, Leistungsphasen und vereinbartem Honorarsatz strukturiert werden. Seit der HOAI 2021 sind Honorare grundsätzlich frei vereinbar; die Honorartafeln enthalten Orientierungswerte. Auch ein ordnungsgemäß nach HOAI ermitteltes Honorar wird von der BEG nur insoweit anerkannt, wie die Leistungen unmittelbar der geförderten energetischen Maßnahme dienen.
Eine pauschale Zuordnung vollständiger HOAI-Leistungsphasen zur Förderung ist daher nicht belastbar. Wird beispielsweise gleichzeitig eine Heizungsanlage erneuert, eine Trinkwasserinstallation saniert und ein nicht gefördertes Kühlsystem ergänzt, muss das Honorar sachgerecht aufgeteilt werden. Als Schlüssel können anrechenbare Kosten, dokumentierte Stunden oder getrennte Teilleistungen dienen. Die Methode sollte bereits im Vertrag festgelegt und in Abschlags- sowie Schlussrechnungen beibehalten werden. Besondere Leistungen sind gesondert zu beschreiben; ihre Förderfähigkeit hängt ebenfalls vom konkreten Maßnahmenbezug ab.
Antragstellung und zulässiger Projektbeginn
Der Förderantrag muss grundsätzlich vor dem förderschädlichen Maßnahmenbeginn gestellt werden. Reine Planungs- und Beratungsleistungen dürfen nach den BEG-Regelungen häufig bereits vor Antragstellung erbracht werden, die eigentlichen Liefer- und Leistungsverträge unterliegen jedoch strengeren Vorgaben. Bei der KfW-Heizungsförderung wird vor Antragstellung regelmäßig ein Vertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung zur Förderzusage verlangt. Für BAFA-Einzelmaßnahmen gelten die dort veröffentlichten Bestimmungen zum Vorhabenbeginn. Da sich Verfahrensregeln ändern können, sind die aktuellen Merkblätter unmittelbar vor Beauftragung zu prüfen.
Für einen belastbaren Ablauf sollten zunächst Fördergegenstand, technische Mindestanforderungen und erforderliche Nachweise feststehen. Anschließend werden Fachplanung, gegebenenfalls Energieeffizienz-Experte und ausführendes Unternehmen vertraglich abgegrenzt. Der Antrag muss auch die vorgesehenen Kosten der Fachplanung und Baubegleitung erfassen. Nach Zugang der Antragsbestätigung beziehungsweise Förderzusage kann die Maßnahme entsprechend den Programmbedingungen umgesetzt werden. Planungsänderungen mit Einfluss auf Technik, Kosten oder Förderfähigkeit sollten vor Ausführung abgestimmt und in einer fortgeschriebenen Kostenübersicht dokumentiert werden.
Rechnungen und Nachweise prüffähig aufbauen
Rechnungen sollten Leistungszeitraum, Fördermaßnahme, Gebäude, Anlagengruppe und konkrete Tätigkeit benennen. Eine Formulierung wie „Planungsleistungen pauschal“ erschwert die Prüfung. Besser ist eine Gliederung nach Bestandsaufnahme, Berechnung, Planung, Ausschreibung, Bauüberwachung und Inbetriebnahme. Bei gemischten Aufträgen muss der förderfähige Anteil betragsmäßig ausgewiesen sein. Die Summe der Rechnungen muss mit Zahlungsnachweisen, Verwendungsnachweis und den Bestätigungen des Energieeffizienz-Experten oder Fachunternehmens übereinstimmen. Eigenleistungen des Eigentümers sind grundsätzlich nicht als externes Planungshonorar abrechenbar.
Zur technischen Dokumentation gehören je nach Maßnahme Berechnungen, Schemata, Datenblätter, Protokolle und Revisionsunterlagen. Bei Heizungsanlagen sind beispielsweise Heizlast, Auslegung, hydraulischer Abgleich und Inbetriebnahmeparameter relevant. Für Lüftungsanlagen können Volumenstromberechnungen, Einregulierungsprotokolle und Nachweise zur Wärmerückgewinnung erforderlich sein. Die Unterlagen sollten mindestens bis zum Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung vollständig verfügbar bleiben; längere Aufbewahrungsfristen des Förderbescheids sind zu beachten. Maßgeblich sind stets die konkret im Zuwendungsbescheid, in den BEG-Bestimmungen und in den technischen Mindestanforderungen genannten Nachweise.
| Kennwert | Richtgröße | Einordnung |
|---|---|---|
| Fördersatz Fachplanung und Baubegleitung | 50 % | Bezogen auf die anerkannten förderfähigen Ausgaben nach BEG EM. |
| Ein- und Zweifamilienhaus | Bis 5.000 € Ausgaben | Daraus ergeben sich höchstens 2.500 € Zuschuss. |
| Wohngebäude ab drei Wohneinheiten | Bis 2.000 € je Wohneinheit | Maximal 20.000 € Ausgaben und 10.000 € Zuschuss je Zuwendungsbescheid. |
| Nichtwohngebäude | Bis 5 €/m² Nettogrundfläche | Maximal 20.000 € Ausgaben und 10.000 € Zuschuss je Zuwendungsbescheid. |
| HOAI-Grundlage TGA | §§ 53 bis 56, Anlage 15 HOAI | Die HOAI strukturiert das Honorar, entscheidet aber nicht über die Förderfähigkeit. |
| Umsatzsteuer | Netto oder brutto | Bei Vorsteuerabzug regelmäßig netto, andernfalls kann der Bruttobetrag berücksichtigt werden. |
Häufige Fragen
Sind alle HOAI-Leistungsphasen eines TGA-Planers förderfähig?
Nein. Förderfähig sind nur Leistungen, die unmittelbar für die beantragte energetische Maßnahme erforderlich sind. Einzelne Grundleistungen oder besondere Leistungen können anerkannt werden, vollständige Leistungsphasen jedoch nicht automatisch. Bei gemischten Planungsaufträgen müssen nicht förderfähige Gewerke und allgemeine Projektleistungen sachgerecht und prüfbar abgegrenzt werden.
Kann die TGA-Planung bereits vor dem Förderantrag beginnen?
Reine Planungs- und Beratungsleistungen dürfen nach den BEG-Bedingungen häufig vor Antragstellung erfolgen. Für Liefer- und Ausführungsverträge gelten dagegen besondere Anforderungen an den Vorhabenbeginn. Bei der KfW-Heizungsförderung ist regelmäßig ein Vertrag mit Förderbedingung erforderlich. Prüfen Sie deshalb vor jeder Beauftragung das aktuelle Merkblatt des zuständigen Fördergebers.
Werden Planungskosten zusätzlich zu den Baukosten gefördert?
Fachplanung und Baubegleitung besitzen innerhalb der BEG eigene Höchstbeträge und einen Fördersatz von 50 Prozent. Sie müssen jedoch gemeinsam mit einer förderfähigen energetischen Maßnahme beantragt werden. Ob Kosten separat oder innerhalb einer programmspezifischen Kostenobergrenze behandelt werden, richtet sich nach Fördergegenstand, Antragsweg und aktuellem Merkblatt.
Wie muss eine Rechnung für förderfähige Planungskosten aussehen?
Die Rechnung sollte Gebäude, Maßnahme, Leistungszeitraum und konkrete Planungs- oder Überwachungstätigkeiten ausweisen. Bei gemischten Aufträgen ist der förderfähige Anteil betragsmäßig zu trennen. Pauschale Bezeichnungen ohne Maßnahmenbezug sind zu vermeiden. Rechnungsbetrag, Zahlungsnachweis, Kostenaufstellung und technische Bestätigungen müssen inhaltlich und rechnerisch übereinstimmen.
Passende Planungsleistungen
Wir übernehmen die Fachplanung Sanitär, Heizung und Lüftung für Wohn- und Gewerbeimmobilien: Entwurfsplanung, Ausführungsplanung, Ausschreibung und Objektüberwachung.
Regelwerke zum Thema: BEG, HOAI. Angaben sind fachliche Orientierungswerte und ersetzen keine objektbezogene Planung.
