Ratgeber · Förderung

BEG EM beim Heizungstausch richtig ausschöpfen

Fördersatz, Kostenobergrenze und Antragszeitpunkt entscheiden darüber, welchen Zuschuss Sie beim Heizungstausch tatsächlich erhalten.

Neue Wärmepumpenanlage neben dem demontierten Gaskessel als Beispiel für die BEG-Förderung beim Heizungstausch
8 min Lesezeit

Die BEG Förderung beim Heizungstausch kombiniert eine Grundförderung mit möglichen Boni und erreicht höchstens 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Entscheidend sind Eigentümerstatus, Selbstnutzung, Haushaltseinkommen, bestehender Wärmeerzeuger und gewählte Technik. Der Förderantrag muss grundsätzlich vor Beginn der Bauarbeiten gestellt werden. Gleichzeitig ist zu prüfen, ob die neue Anlage die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt. Eine belastbare Planung verbindet deshalb Förderbedingungen, GEG-Nachweis, Dimensionierung, Anlagenhydraulik und einen förderkonformen Vertrag.

Das Wichtigste in Kürze
  • Der Förderantrag muss grundsätzlich vor Beginn der Bauarbeiten gestellt werden.
  • Grundförderung und Boni ergeben zusammen höchstens 70 Prozent.
  • Förderfähige Ausgaben sind durch gebäudeabhängige Obergrenzen begrenzt.
  • BEG-Zuschuss und GEG-Konformität müssen getrennt geprüft werden.
  • Technische Planung und eindeutige Rechnungen sichern die Nachweisführung.

Welche Heizungsanlagen über die BEG EM gefördert werden

Die Heizungsförderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen, gilt für bestehende Gebäude. Als Bestandsgebäude zählt grundsätzlich ein Gebäude, dessen Bauantrag oder Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. Förderfähig sind unter anderem elektrische Wärmepumpen, solarthermische Anlagen, Biomasseheizungen, Brennstoffzellenheizungen sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Bei Hybridanlagen werden nur die förderfähigen Komponenten und unmittelbar erforderlichen Umfeldmaßnahmen berücksichtigt.

Nicht jede technisch mögliche Lösung erfüllt automatisch die BEG-Anforderungen. Wärmepumpen müssen beispielsweise die vorgegebenen Effizienz- und Messanforderungen einhalten. Biomasseanlagen benötigen definierte Emissionswerte und technische Ausstattungen. Bei Wärmenetzanschlüssen sind Hausübergabestation, erforderliche Leitungen und der Umbau der Wärmeverteilung einzuordnen. Maßgeblich sind die zum Antragszeitpunkt gültige BEG-EM-Richtlinie, deren technische Mindestanforderungen und die Bedingungen des zuständigen KfW-Programms.

Fördersätze und Boni richtig kombinieren

Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Für selbstnutzende Eigentümer kann bis Ende 2028 ein Klimageschwindigkeitsbonus von 20 Prozent hinzukommen. Voraussetzung ist insbesondere der Austausch einer funktionsfähigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung. Bei zentralen Gas- und Biomasseheizungen gilt grundsätzlich ein Mindestalter von 20 Jahren. Für Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen bis 40.000 Euro ist zusätzlich ein Einkommensbonus von 30 Prozent möglich.

Bestimmte Wärmepumpen erhalten einen Effizienzbonus von 5 Prozent, wenn Wasser, Erdreich oder Abwasser als Wärmequelle erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird. Die prozentualen Förderbestandteile sind zusammen auf 70 Prozent begrenzt. Für besonders emissionsarme Biomasseanlagen kann ein pauschaler Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro hinzukommen, sofern der geforderte Staubemissionswert eingehalten wird. Vermietende Eigentümer erhalten regelmäßig die Grundförderung und gegebenenfalls den Effizienzbonus, nicht jedoch die personenbezogenen Boni für Selbstnutzer.

Förderfähige Ausgaben und Kostenobergrenzen

Bei einem Einfamilienhaus oder der ersten Wohneinheit eines Mehrfamilienhauses werden höchstens 30.000 Euro als förderfähige Ausgaben angesetzt. Für die zweite bis sechste Wohneinheit kommen jeweils bis zu 15.000 Euro hinzu, ab der siebten Wohneinheit jeweils bis zu 8.000 Euro. Bei Nichtwohngebäuden gelten gestaffelte Obergrenzen nach beheizter Nettogrundfläche. Diese Beträge sind keine pauschalen Anlagenpreise, sondern begrenzen lediglich die Bemessungsgrundlage für den Zuschuss.

Förderfähig können neben dem Wärmeerzeuger auch Demontage und Entsorgung der Altanlage, Speicher, Regelungstechnik, Wärmequellenanlagen, Schornsteinanpassungen, Elektroarbeiten und notwendige Änderungen der Wärmeverteilung sein. Hinzu kommen gegebenenfalls Fachplanung, Baubegleitung und Maßnahmen zur Einregulierung. Tatsächliche Investitionskosten bewegen sich in typischen, aber stets projektabhängigen Bandbreiten und können die Förderobergrenze deutlich überschreiten. Nicht erforderliche Komfortausstattungen, reine Instandhaltung und Arbeiten ohne unmittelbaren Bezug zur geförderten Anlage sind abzugrenzen.

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Zusammenspiel von BEG EM und Gebäudeenergiegesetz

Die Förderung ersetzt keine Prüfung nach dem Gebäudeenergiegesetz. Für bestehende Gebäude greifen die Anforderungen des § 71 GEG abhängig von der kommunalen Wärmeplanung und einer möglichen Gebietsausweisung. In Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern endet die allgemeine Übergangsfrist spätestens am 30. Juni 2026, in kleineren Kommunen spätestens am 30. Juni 2028. Eine rechtswirksame frühere Gebietsausweisung kann die Anforderungen bereits vor diesen Stichtagen auslösen.

Nach Wirksamwerden der Vorgaben muss eine neue Heizung grundsätzlich mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Für flüssige oder gasförmige Brennstoffe bestehen besondere Beratungs- und stufenweise Brennstoffanforderungen. Ab 2029 sind grundsätzlich mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent der bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem beziehungsweise blauem Wasserstoff abzudecken. Spätestens 2045 dürfen keine fossilen Brennstoffe mehr eingesetzt werden.

Antragstellung in der richtigen Reihenfolge

Vor dem Förderantrag benötigen Sie ein technisches Konzept, ein Angebot und eine Bestätigung zum Antrag durch ein Fachunternehmen oder einen Energieeffizienz-Experten. Der Lieferungs- oder Leistungsvertrag muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung hinsichtlich der Förderzusage enthalten und ein voraussichtliches Umsetzungsdatum nennen. Erst danach wird der Antrag im einschlägigen KfW-Verfahren gestellt. Mit Bau- oder Installationsarbeiten darf grundsätzlich erst nach der Förderzusage begonnen werden; reine Planungsleistungen können vorher erbracht werden.

Nach der Zusage wird die Anlage entsprechend dem bestätigten Konzept ausgeführt. Änderungen an Leistung, Wärmequelle, Anlagenart oder Kostenumfang sollten vor Beauftragung zusätzlicher Leistungen auf ihre Förderwirkung geprüft werden. Nach Abschluss erstellt das Fachunternehmen beziehungsweise der Energieeffizienz-Experte die Bestätigung nach Durchführung. Rechnungen, Zahlungsnachweise, technische Datenblätter und Nachweise zur fachgerechten Inbetriebnahme sind fristgerecht einzureichen. Maßgeblich bleiben die in der Zusage genannten Bewilligungs- und Nachweisfristen.

  • Technisches Konzept und förderfähigen Leistungsumfang festlegen
  • Bestätigung zum Antrag erstellen lassen
  • Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit Förderbedingung schließen
  • KfW-Antrag vor Beginn der Bauarbeiten stellen
  • Nach Umsetzung Bestätigung nach Durchführung und Rechnungen einreichen

Technische Planung vermeidet Förderverluste

Eine hohe Förderquote gleicht keine fehlerhafte Dimensionierung aus. Vor dem Heizungstausch sind Gebäudezustand, Norm-Heizlast nach DIN EN 12831-1, erforderliche Vorlauftemperaturen, Heizflächen und Warmwasserbedarf zu untersuchen. Für Wärmepumpen sind niedrige Systemtemperaturen vorteilhaft; häufig werden Auslegungsvorlauftemperaturen von etwa 35 bis 55 °C angestrebt. Ob dies erreichbar ist, hängt von Heizflächen, Gebäudehülle und hydraulischer Einbindung ab. Pauschale Leistungszuschläge erhöhen Investition, Taktung und Strombedarf.

Zum förderfähigen Anlagenkonzept gehören außerdem hydraulischer Abgleich, Einstellung der Heizkurve, Pumpenauslegung und dokumentierte Inbetriebnahme. Der hydraulische Abgleich ist nach den BEG-Vorgaben auszuführen; bei wassergeführten Heizsystemen ist regelmäßig ein rechnerisches Verfahren erforderlich. Vor Vertragsabschluss sollten Sie Leistungsgrenzen, Nebenarbeiten und Schnittstellen zwischen Heizungsbau, Elektro, Tiefbau und Schornsteinfeger eindeutig festlegen. So stimmen Förderantrag, Ausführung und Schlussrechnung überein und spätere Kürzungen wegen nicht zuordenbarer Kosten werden vermieden.

Kennwerte und Richtgrößen zum Thema BEG EM beim Heizungstausch richtig ausschöpfen
KennwertRichtgrößeEinordnung
Grundförderung30 %Für förderfähige Heizungsanlagen im Bestand
Maximale Förderquote70 %Obergrenze für kombinierte prozentuale Förderbestandteile
Klimageschwindigkeitsbonus20 % bis Ende 2028Nur bei erfüllten Voraussetzungen für selbstnutzende Eigentümer
Einkommensgrenze40.000 € pro JahrZu versteuerndes Haushaltseinkommen für den 30-Prozent-Bonus
Kostenobergrenze Einfamilienhaus30.000 €Maximale förderfähige Ausgaben, keine Preisangabe
Effizienzbonus Wärmepumpe5 %Bei bestimmten Wärmequellen oder natürlichem Kältemittel

Häufige Fragen

Kann ich die BEG-Förderung nach Beginn des Heizungstauschs beantragen?

Grundsätzlich nein. Der Antrag muss vor dem Beginn der Bau- oder Installationsarbeiten gestellt werden. Ein Vertrag darf vorher geschlossen werden, wenn er die vorgeschriebene aufschiebende oder auflösende Bedingung zur Förderzusage enthält und ein voraussichtliches Ausführungsdatum nennt. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen regelmäßig vor Antragstellung erfolgen.

Wie hoch ist die BEG Förderung beim Heizungstausch?

Die Grundförderung beträgt 30 Prozent. Hinzukommen können 20 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus, 30 Prozent Einkommensbonus und bei qualifizierten Wärmepumpen 5 Prozent Effizienzbonus. Die prozentuale Gesamtförderung ist auf 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben begrenzt. Welche Boni gelten, hängt insbesondere von Selbstnutzung, Einkommen, Altanlage und neuer Technik ab.

Wird eine Wärmepumpe immer mit 35 Prozent gefördert?

Nein. Jede förderfähige Wärmepumpe kann grundsätzlich 30 Prozent Grundförderung erhalten. Der zusätzliche Effizienzbonus von 5 Prozent setzt voraus, dass Wasser, Erdreich oder Abwasser als Wärmequelle genutzt wird oder die Anlage mit einem natürlichen Kältemittel arbeitet. Personenbezogene Boni können hinzukommen, sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Sind Planung und hydraulischer Abgleich förderfähig?

Erforderliche Fachplanung, Baubegleitung, Einregulierung und der hydraulische Abgleich können im Zusammenhang mit dem geförderten Heizungstausch berücksichtigt werden. Sie müssen technisch notwendig, eindeutig beauftragt und nachvollziehbar abgerechnet sein. Die Kosten zählen grundsätzlich zur jeweiligen Obergrenze der förderfähigen Ausgaben. Maßgeblich sind die bei Antragstellung geltenden Programmbedingungen.

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Regelwerke zum Thema: BEG EM, GEG. Angaben sind fachliche Orientierungswerte und ersetzen keine objektbezogene Planung.

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