Die Anforderungen des GEG an die TGA umfassen mehr als eine abschließende Primärenergieberechnung. Planer müssen belastbare Eingabedaten für Heizung, Lüftung, Kühlung, Trinkwarmwasser, Beleuchtung und Gebäudeautomation bereitstellen, gesetzliche Erfüllungsoptionen prüfen und die ausgeführte Technik nachvollziehbar dokumentieren. Maßgeblich sind insbesondere das Gebäudeenergiegesetz und die darin in Bezug genommene DIN V 18599:2018-09. Welche Unterlagen erforderlich sind, richtet sich nach Neubau oder Bestand, Wohn- oder Nichtwohngebäude sowie nach der konkreten Maßnahme.
- Der GEG-Nachweis verbindet Gebäudehülle und Anlagentechnik in einer gemeinsamen Bilanz.
- TGA-Kennwerte müssen mit Ausschreibung, Ausführung und Revisionsunterlagen übereinstimmen.
- Seit 2024 ist DIN V 18599 das maßgebliche GEG-Bilanzverfahren für Neubauten.
- Der Erfüllungsweg für 65 Prozent erneuerbare Wärme ist frühzeitig festzulegen.
- Planungsänderungen können eine erneute energetische Berechnung erforderlich machen.
Rechtlicher Rahmen und Verantwortlichkeiten
Das GEG stellt Anforderungen an Gebäudehülle und Anlagentechnik gemeinsam. Für Neubauten sind insbesondere die §§ 10, 15 und 18 GEG relevant. Hinzu kommen die Vorgaben für Heizungsanlagen nach den §§ 71 bis 71p sowie, bei bestimmten Nichtwohngebäuden, die Anforderungen an die Gebäudeautomation nach § 71a. Der energetische Nachweis entsteht deshalb nicht allein in der TGA-Planung. Er setzt eine koordinierte Bearbeitung durch Architektur, Bauphysik, Energieplanung und technische Fachplanung voraus.
Die TGA-Planung liefert die technischen Randbedingungen, mit denen der Bilanzierende den gesetzlichen Nachweis erstellt. Dazu gehören Anlagenkonzepte, Systemtemperaturen, Wirkungsgrade, Leitungsführungen, Speicherverluste, Hilfsenergien und Regelungsfunktionen. Verantwortlich für die Einhaltung bleibt grundsätzlich der Eigentümer beziehungsweise Bauherr. Wer die Erfüllungserklärung nach § 92 GEG ausstellen oder unterzeichnen darf, bestimmen ergänzend die Länder. Planer sollten daher bereits zu Projektbeginn klären, wer die Gesamtbilanz führt, Eingaben freigibt und Planungsänderungen nachführt.
Energetische Bilanzierung nach DIN V 18599
Für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs verweist das GEG bei Wohngebäuden in § 20 und bei Nichtwohngebäuden in § 21 auf die DIN V 18599:2018-09. Das frühere alternative Verfahren aus DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 war für geeignete Wohngebäude nur noch bis zum 31. Dezember 2023 zugelassen. Die DIN V 18599 bilanziert Nutzenergie, Endenergie und Primärenergie unter festgelegten Nutzungsrandbedingungen. Bei Nichtwohngebäuden erfolgt regelmäßig eine Zonierung nach Nutzung, Konditionierung und Anlagentechnik.
Bei neuen Wohn- und Nichtwohngebäuden darf der Jahres-Primärenergiebedarf grundsätzlich höchstens 55 Prozent des Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes betragen. Zusätzlich gelten Anforderungen an die Gebäudehülle. Bei Wohngebäuden wird der spezifische Transmissionswärmeverlust mit dem Referenzgebäude verglichen; bei Nichtwohngebäuden gelten mittlere Wärmedurchgangskoeffizienten nach Anlage 3 GEG. Die TGA beeinflusst den Primärenergiebedarf über Erzeugung, Verteilung, Speicherung, Übergabe, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung und Hilfsenergie. Änderungen an einem Teilsystem können deshalb den Gesamtnachweis verändern.
Erforderliche Eingabedaten aus der TGA-Planung
Ein belastbarer GEG-Nachweis benötigt mehr als Herstellerwirkungsgrade einzelner Geräte. Für jede bilanziell relevante Anlage sind Systemgrenzen, Energieträger, Aufstellorte, Betriebsweisen und Regelstrategien festzulegen. Bei Heizungsanlagen zählen beispielsweise Vor- und Rücklauftemperaturen, Erzeugerleistung, Speichergröße, Verteilnetz, Dämmstandard und Art der Wärmeübergabe. Für Lüftungsanlagen sind Luftvolumenströme, Wärmerückgewinnungsgrad, Ventilatorleistung, Betriebszeiten und Bedarfsregelung maßgeblich. Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Beleuchtung müssen bei Nichtwohngebäuden zonenbezogen abgebildet werden.
Planungswerte sind eindeutig als Auslegungswert, Produktkennwert oder normativer Standardwert zu kennzeichnen. Werden bessere Kennwerte angesetzt, müssen sie durch die spätere Produktauswahl und Ausführung abgesichert sein. Typische Fehler entstehen, wenn Ausschreibung, Berechnungsmodell und Ausführungsplanung unterschiedliche Anlagendaten enthalten. Empfehlenswert ist deshalb eine abgestimmte Nachweismatrix, die jede energetisch relevante Eingabe einer Planunterlage, einem Datenblatt oder einer Berechnungsannahme zuordnet. Bei Änderungen ist zu prüfen, ob Primärenergiebedarf, erneuerbarer Anteil oder Hüllanforderungen erneut berechnet werden müssen.
- Wärmeerzeuger, Energieträger, Nennleistung und Systemtemperaturen
- Speicher-, Verteil- und Übergabeverluste einschließlich Rohrdämmung
- Luftvolumenströme, Wärmerückgewinnung und spezifische Ventilatorleistung
- Kälteerzeugung, Rückkühlung, Befeuchtung und Entfeuchtung
- Beleuchtungsleistung, Präsenzregelung und Tageslichtnutzung bei Nichtwohngebäuden
- Hilfsenergien, Betriebszeiten und Funktionen der Gebäudeautomation
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Projektanfrage stellenNachweis für 65 Prozent erneuerbare Wärme
Die §§ 71 ff. GEG verlangen bei neu eingebauten Heizungsanlagen grundsätzlich eine Wärmeerzeugung aus mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme. Seit dem 1. Januar 2024 gilt dies unmittelbar für Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten. Außerhalb solcher Gebiete greifen die Anforderungen abhängig von der kommunalen Wärmeplanung und spätestens zu den gesetzlichen Stichtagen. Für Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern ist dies grundsätzlich der 30. Juni 2026, für kleinere Gemeinden der 30. Juni 2028.
Das GEG enthält pauschale Erfüllungsoptionen, etwa den Anschluss an ein Wärmenetz, eine elektrische Wärmepumpe, Solarthermie, bestimmte Biomasseanlagen oder eine elektrische Direktheizung unter zusätzlichen Voraussetzungen. Wird keine gesetzlich beschriebene Pauschaloption vollständig genutzt, ist der erneuerbare Anteil rechnerisch nachzuweisen. Bei hybriden Anlagen müssen Erzeugerleistung, Deckungsanteile, Betriebsstrategie und Spitzenlastversorgung konsistent angesetzt werden. Die TGA-Planung sollte den gewählten Erfüllungsweg bereits im Anlagenkonzept festhalten und prüfen, ob Übergangsregelungen, Beratungspflichten oder Anforderungen an Brennstoffe anzuwenden sind.
Besondere Anforderungen im Bestand
Bei bestehenden Gebäuden ist zunächst zwischen Änderungen an Außenbauteilen und Maßnahmen an der Anlagentechnik zu unterscheiden. Werden mehr als 10 Prozent der jeweiligen Bauteilgruppe geändert, gelten grundsätzlich die Wärmedurchgangskoeffizienten aus Anlage 7 GEG. Alternativ kann unter den Voraussetzungen des § 50 GEG ein Nachweis über das gesamte geänderte Gebäude geführt werden. Der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf und die Anforderungen an die Hülle dürfen dabei die Werte des entsprechenden Referenzgebäudes grundsätzlich um höchstens 40 Prozent überschreiten.
Für Nichtwohngebäude ist zusätzlich § 71a GEG zu beachten. Gebäude mit Heizungsanlagen oder kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen von mehr als 290 Kilowatt Nennleistung sowie entsprechende Klimaanlagen können der Pflicht zur Gebäudeautomation und zum Energiemonitoring unterliegen. Das Automationssystem muss unter anderem Energieverbräuche überwachen, analysieren und Anpassungen ermöglichen. Bei neuen Nichtwohngebäuden sind außerdem Anforderungen an die Raumautomation zu berücksichtigen. Die TGA-Planung muss Leistungsgrenzen, Messkonzept, Datenpunkte, Kommunikationsfähigkeit und vorgesehene Auswertungsfunktionen nachweisbar beschreiben.
Dokumentation und Prüfung vor Fertigstellung
Der rechnerische Nachweis muss mit der tatsächlich ausgeführten Anlage übereinstimmen. Vor Fertigstellung sind deshalb Gerätedaten, Energieträger, Leistungen, Speicher, Regelungsfunktionen und Leitungsdämmungen mit dem Berechnungsmodell abzugleichen. Wurde eine Luftdichtheitsmessung bilanziell berücksichtigt, muss das angesetzte Ergebnis durch eine Messung nach dem im GEG zugelassenen Verfahren belegt werden. Auch Wärmerückgewinnung, Ventilatorleistung oder Beleuchtungsregelung dürfen nur mit den Kennwerten angesetzt werden, die durch Produktunterlagen, Inbetriebnahmeprotokolle oder Messungen nachvollziehbar bestätigt sind.
Zu den Abschlussunterlagen gehören je nach Vorhaben die GEG-Berechnung, die Erfüllungserklärung nach § 92 GEG, Unternehmererklärungen nach § 96 GEG, Datenblätter und Inbetriebnahmeprotokolle. Unternehmererklärungen sind vom Eigentümer grundsätzlich mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Hinzu kommen gegebenenfalls Nachweise zum hydraulischen Abgleich, zur Gebäudeautomation und zum gewählten Erfüllungsweg nach § 71 GEG. Eine abschließende Plausibilitätsprüfung sollte Abweichungen zwischen Genehmigungsstand, Vergabe, Montage und Revisionsunterlagen erfassen, bevor die Erfüllungserklärung erstellt wird.
- Berechnungsbericht nach DIN V 18599 mit dokumentierten Eingaben
- Anlagenschemata, Geräteauszüge und Revisionsunterlagen
- Produktdaten für Wirkungsgrade, Hilfsenergien und Wärmerückgewinnung
- Inbetriebnahme-, Mess- und Funktionsprüfprotokolle
- Erfüllungserklärung und erforderliche Unternehmererklärungen
| Kennwert | Richtgröße | Einordnung |
|---|---|---|
| Primärenergieanforderung im Neubau | höchstens 55 % des Referenzgebäudes | Grundanforderung nach §§ 15 und 18 GEG |
| Erneuerbarer Wärmeanteil | mindestens 65 % | Für betroffene neu eingebaute Heizungsanlagen nach §§ 71 ff. GEG |
| Primärenergiefaktor Netzstrom | 1,8 | Nicht erneuerbarer Anteil nach Anlage 4 GEG |
| Gebäudeautomation im Nichtwohngebäude | mehr als 290 kW Nennleistung | Schwellenwert für bestimmte Anlagen nach § 71a GEG |
| Berechnungsnorm | DIN V 18599:2018-09 | Im GEG in Bezug genommene Ausgabe |
| Aufbewahrung der Unternehmererklärung | mindestens 10 Jahre | Pflicht des Eigentümers nach § 96 GEG |
Häufige Fragen
Was müssen TGA-Planer für den GEG-Nachweis liefern?
Erforderlich sind belastbare Angaben zu Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Übergabe von Wärme und Kälte. Hinzu kommen Daten zu Lüftung, Wärmerückgewinnung, Hilfsenergie, Beleuchtung und Automation. Die Eingaben müssen den Berechnungszonen der DIN V 18599 zugeordnet und durch Planunterlagen, Produktdaten oder nachvollziehbare Annahmen belegt werden.
Wer darf die GEG-Erfüllungserklärung ausstellen?
Die Erfüllungserklärung ist nach § 92 GEG vom Eigentümer vorzulegen. Welche fachkundigen Personen sie erstellen oder unterzeichnen dürfen und in welcher Form sie einzureichen ist, richtet sich ergänzend nach dem jeweiligen Landesrecht. Deshalb sind Bauordnung, Durchführungsverordnung und Vorgaben der zuständigen Behörde am Projektstandort zu prüfen.
Ist DIN V 18599 für Wohngebäude verpflichtend?
Für neue Wohngebäude ist die Berechnung nach DIN V 18599:2018-09 seit dem 1. Januar 2024 das maßgebliche Verfahren des GEG. Die frühere Alternative aus DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 ist nicht mehr anwendbar. Bei Bestandsmaßnahmen hängt der Umfang der Berechnung vom gewählten Nachweisweg ab.
Muss für jede Wärmepumpe der 65-Prozent-Anteil berechnet werden?
Eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe gilt nach § 71c GEG grundsätzlich als pauschale Erfüllungsoption, wenn sie den Wärmebedarf des Gebäudes vollständig deckt. Dann ist keine individuelle Berechnung des erneuerbaren Anteils erforderlich. Bei Wärmepumpen-Hybridheizungen sind dagegen die besonderen Leistungs- und Betriebsanforderungen des GEG sowie die Einbindung des zusätzlichen Wärmeerzeugers nachzuweisen.
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Wir übernehmen die Fachplanung Sanitär, Heizung und Lüftung für Wohn- und Gewerbeimmobilien: Entwurfsplanung, Ausführungsplanung, Ausschreibung und Objektüberwachung.
Regelwerke zum Thema: GEG, DIN V 18599. Angaben sind fachliche Orientierungswerte und ersetzen keine objektbezogene Planung.
