Ratgeber · Kälte

Neue Kälteanlagen nach der F-Gase-Verordnung planen

Die EU-Verordnung 2024/573 verschärft Verbote und Quoten für fluorierte Kältemittel und verändert damit die Planung neuer Kälteanlagen.

Kälte- und Wärmepumpenanlage auf einem Gewerbedach als Beispiel für neue Anlagen nach F-Gase-Verordnung und DIN EN 378
10 min Lesezeit

Die EU-Verordnung 2024/573 schreibt für neue Kälteanlagen nicht pauschal natürliche Kältemittel vor. Sie begrenzt jedoch abhängig von Anlagenart, Leistung, Kältemittel und Termin das Inverkehrbringen neuer Systeme. Zusätzlich sinkt die verfügbare HFKW-Quote deutlich. Für eine belastbare Planung müssen Sie deshalb den vorgesehenen Inbetriebnahmezeitpunkt, das Treibhauspotenzial, die Füllmenge sowie die Sicherheitsanforderungen nach DIN EN 378 gemeinsam bewerten. Eine technisch zulässige Lösung kann andernfalls bereits während Ausschreibung oder Bauausführung regulatorisch überholt sein.

Das Wichtigste in Kürze
  • Verbotsdatum, Anlagenart und Leistung sind gemeinsam zu prüfen.
  • Ein niedriges GWP ersetzt nicht den Sicherheitsnachweis nach DIN EN 378.
  • Füllmenge und CO₂-Äquivalent gehören in Planung und Ausschreibung.
  • Bestandsanlagen müssen nicht allein wegen ihres GWP sofort ersetzt werden.
  • Bei langen Projektlaufzeiten ist die Rechtslage vor Vergabe erneut zu prüfen.

Was die EU-Verordnung 2024/573 für Neuanlagen regelt

Die Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase gilt seit dem 11. März 2024 und ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014. Sie kombiniert anlagenspezifische Verbote mit einer schrittweisen Verringerung der in Verkehr gebrachten HFKW-Mengen. Die Verbote des Anhangs IV richten sich insbesondere nach Anlagenart, Nennleistung und Treibhauspotenzial des Kältemittels. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Inverkehrbringens, nicht der Beginn der Vorplanung oder die Erteilung einer Baugenehmigung.

Die F-Gase-Verordnung betrifft Kältemittel wie R32, R134a, R410A und HFO-haltige Gemische. Natürliche Kältemittel wie R290, R717 und R744 unterliegen nicht dem HFKW-Phase-down, stellen aber andere Anforderungen an Brand-, Personen- oder Druckschutz. Für Bestandsanlagen entsteht allein durch ein hohes GWP keine allgemeine sofortige Austauschpflicht. Einschränkungen für Wartung und Nachfüllung können die Verfügbarkeit und Wirtschaftlichkeit solcher Anlagen jedoch erheblich beeinflussen.

Welche Verbote bei der Terminplanung zu beachten sind

Für neue Anlagen ist Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 entscheidend. Er enthält gestaffelte Verbote für Kältemaschinen, kompakte Klimageräte und Wärmepumpen sowie Split-Systeme. Ein GWP-Grenzwert von 150 schließt beispielsweise R32 mit einem GWP von 675 aus, kann aber bestimmte HFO-Gemische weiterhin zulassen. Die Sicherheitsausnahmen des Anhangs IV greifen nur, wenn Anforderungen am konkreten Aufstellort eine Alternative tatsächlich verhindern. Sie sind technisch zu begründen und dürfen nicht als allgemeine Planungsausnahme angesetzt werden.

Bereits zum 1. Januar 2025 wurde bei Single-Split-Systemen mit weniger als 3 kg Füllmenge das bisherige Verbot für Kältemittel ab GWP 750 wirksam. Für Projekte mit längerer Planungs- und Bauzeit sind vor allem die Stufen 2027, 2029, 2030, 2032, 2033 und 2035 relevant. Die Ausschreibung sollte deshalb nicht nur ein aktuell verfügbares Fabrikat vorgeben, sondern einen Kältemittelpfad festlegen, der bis zum vorgesehenen Beschaffungs- und Inbetriebnahmezeitpunkt zulässig bleibt.

  • Ab 1. Januar 2027: Kältemaschinen bis einschließlich 12 kW mit F-Gasen ab GWP 150 verboten; ab 1. Januar 2032 grundsätzlich keine F-Gase mehr, jeweils vorbehaltlich der Sicherheitsausnahme.
  • Ab 1. Januar 2027: Kältemaschinen über 12 kW mit F-Gasen ab GWP 750 verboten, vorbehaltlich der Sicherheitsausnahme.
  • Ab 1. Januar 2027: Split-Luft-Wasser-Systeme bis einschließlich 12 kW mit F-Gasen ab GWP 150 verboten; ab 1. Januar 2032 grundsätzlich keine F-Gase mehr.
  • Ab 1. Januar 2029: Split-Luft-Luft-Systeme bis einschließlich 12 kW mit F-Gasen ab GWP 150 verboten; ab 1. Januar 2035 grundsätzlich keine F-Gase mehr.
  • Ab 1. Januar 2029: Split-Systeme über 12 kW mit F-Gasen ab GWP 750 verboten; ab 1. Januar 2033 gilt grundsätzlich die Grenze GWP 150.
  • Ab 1. Januar 2030: selbstständige Klima- und Wärmepumpensysteme über 12 kW mit F-Gasen ab GWP 150 verboten, vorbehaltlich der Sicherheitsausnahme.

Wie sich Kältemittel technisch vergleichen lassen

Das GWP allein reicht für die Auswahl nicht aus. R410A besitzt ein GWP von 2.088, R134a von 1.430 und R32 von 675. Das A2L-Kältemittel R454B liegt bei rund 466. R290 hat ein sehr niedriges GWP, gehört jedoch zur Sicherheitsklasse A3 und ist hochentzündlich. R717 ist nach DIN EN ISO 817 als B2L eingestuft und erfordert wegen seiner Toxizität besondere Schutzmaßnahmen. R744 ist nicht brennbar, arbeitet aber insbesondere im transkritischen Betrieb mit hohen Drücken.

Zu prüfen sind außerdem Temperaturbereich, Drucklage, volumetrische Kälteleistung, Verdichterfreigabe, Materialverträglichkeit und erreichbare Effizienz im realen Betriebspunkt. Bei R744 liegen kritische Temperatur und kritischer Druck bei etwa 31,0 °C und 73,8 bar. Dadurch unterscheiden sich Anlagenaufbau und Regelung deutlich von HFKW-Systemen. Bei brennbaren Kältemitteln beeinflussen Füllmenge, Aufstellort und mögliche Zündquellen die Umsetzbarkeit. Eine reine Umstellung des Kältemittels bei unverändertem Anlagenkonzept ist deshalb regelmäßig nicht sachgerecht.

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Welche Sicherheitsnachweise DIN EN 378 verlangt

DIN EN 378 besteht aus vier Teilen und behandelt grundlegende Anforderungen, Konstruktion, Aufstellort, Personenschutz, Betrieb, Instandhaltung und Rückgewinnung. Für die Planung sind insbesondere die Sicherheitsklasse des Kältemittels, die Zugangsart des Gebäudebereichs und die Lage der kältetechnischen Komponenten maßgeblich. Daraus ergeben sich zulässige Füllmengen, Mindestflächen, Anforderungen an Maschinenräume sowie gegebenenfalls Gaswarntechnik, mechanische Lüftung, Notabschaltung und Maßnahmen gegen Zündgefahren.

Die zulässige Füllmenge lässt sich nicht mit einem pauschalen Kilogrammwert angeben. Sie hängt unter anderem von der unteren Entflammbarkeitsgrenze, der Toxizität, der Raumgröße, der Montagehöhe und der Frage ab, ob ein Leck direkt in einen Aufenthaltsbereich gelangen kann. Bei A2L- und A3-Kältemitteln sind Rohrverbindungen und mögliche Freisetzungsstellen gezielt zu bewerten. Für R744 müssen Bauteile, Sicherheitsventile und Abblaseleitungen für die vorgesehenen Druckstufen und mögliche Stillstandstemperaturen ausgelegt sein.

Was in Planung und Ausschreibung festzulegen ist

In der Entwurfsplanung sollten mindestens Kältemittel, GWP, voraussichtliche Füllmenge, CO₂-Äquivalent, Anlagenleistung und Systembauart dokumentiert werden. Hinzu kommen die Einstufung nach DIN EN ISO 817 sowie das Sicherheitskonzept nach DIN EN 378. Bei mehreren Kältekreisen ist jeder Kreis getrennt zu betrachten. Die Berechnung des CO₂-Äquivalents erfolgt aus Füllmenge in Kilogramm multipliziert mit dem GWP und geteilt durch 1.000. Zehn Kilogramm R410A entsprechen beispielsweise 20,88 Tonnen CO₂-Äquivalent.

Die Leistungsbeschreibung sollte keine offene Formulierung wie „Kältemittel nach Herstellerstandard“ enthalten. Erforderlich sind ein maximal zulässiges GWP, eine Obergrenze für die Füllmenge und Vorgaben zu Leckageerkennung, Lüftung, Sicherheitsventilen, Abblaseführung und Dokumentation. Ebenso sind Nachweise zur Verordnungskonformität, Dichtheitsprüfung, Druckprüfung und Fachqualifikation zu fordern. Werden Alternativfabrikate zugelassen, müssen deren Kältemittelklasse und Sicherheitsanforderungen mitgeprüft werden; gleiche Kälteleistung bedeutet nicht automatisch technische Gleichwertigkeit.

  • Kältemittelbezeichnung, GWP und Sicherheitsklasse eindeutig angeben
  • Füllmenge je Kältekreis und CO₂-Äquivalent ausweisen
  • Aufstellort, Zugangsbereich und Raumvolumen dokumentieren
  • Sicherheitsfunktionen und Schnittstellen zur Gebäudeautomation festlegen
  • Prüf-, Abnahme- und Betreiberunterlagen vertraglich definieren

Wie Sie eine zukunftsfähige Anlagenentscheidung treffen

Für Anlagen mit einer erwarteten Nutzungsdauer von 15 bis 25 Jahren sollte die Entscheidung nicht nur am ersten Verbotsdatum ausgerichtet werden. Sinkende HFKW-Quoten können Preise und Verfügbarkeit von Kältemitteln sowie das Angebot geeigneter Seriengeräte verändern. Ein heute zulässiges System mit mittlerem GWP kann technisch sinnvoll sein, wenn Standortbedingungen ein natürliches Kältemittel ausschließen. Diese Entscheidung sollte jedoch durch eine Variantenbetrachtung mit Investition, Energiebedarf, Wartungszugang, Sicherheitsaufwand und möglichem Ersatzteilrisiko belegt werden.

Ein belastbarer Ablauf beginnt mit Kühllast, Temperaturniveau und Betriebsprofil. Danach werden zentrale und dezentrale Konzepte sowie geeignete Kältemittel verglichen. Im nächsten Schritt folgen Füllmengenabschätzung und Sicherheitsprüfung nach DIN EN 378. Erst anschließend sollten Fabrikate und Ausschreibungsparameter festgelegt werden. Vor der Vergabe ist der geplante Liefertermin nochmals gegen Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 zu prüfen. So wird vermieden, dass eine zulässige Vorplanung zu einem später nicht mehr verkehrsfähigen System führt.

Kennwerte und Richtgrößen zum Thema Neue Kälteanlagen nach der F-Gase-Verordnung planen
KennwertRichtgrößeEinordnung
Geltungsbeginn EU 2024/57311. März 2024Die Verordnung ersetzt EU Nr. 517/2014.
HFKW-Quote 2025 bis 202642.874.410 t CO₂-Äquivalent pro JahrEU-weite Höchstmenge gemäß Anhang VII.
HFKW-Quote 2030 bis 20329.132.097 t CO₂-Äquivalent pro JahrDeutlich geringere Verfügbarkeit gegenüber 2025 bis 2026.
GWP R410A2.088Zehn Kilogramm entsprechen 20,88 t CO₂-Äquivalent.
GWP R32675A2L-Kältemittel und oberhalb der häufigen Grenze GWP 150.
Kritischer Punkt R74431,0 °C bei etwa 73,8 barRelevant für transkritische Anlagenkonzepte und Druckstufen.

Häufige Fragen

Dürfen neue Anlagen weiterhin mit R32 geplant werden?

Ja, aber nur innerhalb der für die jeweilige Anlagenart geltenden Fristen und Leistungsgrenzen. R32 hat ein GWP von 675 und überschreitet damit den Grenzwert 150. Bei Split-Luft-Wasser-Systemen bis 12 kW ist es deshalb ab 1. Januar 2027 grundsätzlich nicht mehr zulässig, sofern keine standortbezogene Sicherheitsausnahme greift.

Müssen bestehende Anlagen mit R410A ausgetauscht werden?

Nein. Die Verordnung (EU) 2024/573 begründet allein wegen des Kältemittels keine pauschale sofortige Austauschpflicht. Einschränkungen bei Wartung, Nachfüllung und Kältemittelverfügbarkeit können den Weiterbetrieb jedoch wirtschaftlich beeinflussen. Betreiber sollten Füllmenge, Leckagerisiko, Ersatzteilversorgung und mögliche Umrüst- oder Ersatzkonzepte frühzeitig bewerten.

Welche Kältemittel gelten als Alternative zu HFKW?

Je nach Anwendung kommen R290, R717 oder R744 sowie HFO und HFO-haltige Gemische infrage. R290 ist hochentzündlich, R717 ist toxisch und schwach brennbar, R744 arbeitet mit hohen Drücken. Die Auswahl richtet sich daher nach Temperaturbereich, Leistung, Aufstellort, Füllmenge und Sicherheitskonzept, nicht ausschließlich nach dem GWP.

Wann sind Dichtheitskontrollen nach der F-Gase-Verordnung erforderlich?

Bei in Anhang I aufgeführten fluorierten Treibhausgasen beginnt die Pflicht grundsätzlich ab 5 t CO₂-Äquivalent. Die Prüfintervalle richten sich nach der Füllmenge in CO₂-Äquivalent und dem Vorhandensein eines Leckage-Erkennungssystems. Ausnahmen gelten unter anderem für bestimmte hermetisch geschlossene Einrichtungen; Kennzeichnung und konkrete Anlagenbedingungen sind zu prüfen.

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Regelwerke zum Thema: EU 2024/573, DIN EN 378. Angaben sind fachliche Orientierungswerte und ersetzen keine objektbezogene Planung.

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