Ratgeber · Förderung

Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung fördern lassen

So prüfen und beantragen Sie die BEG-Förderung für eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung technisch und formal richtig.

Zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung im Technikraum als Beispiel für eine Förderung nach BEG EM
9 min Lesezeit

Eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung kann im Gebäudebestand über die Bundesförderung für effiziente Gebäude als Einzelmaßnahme gefördert werden. Maßgeblich sind die BEG EM und deren Technische Mindestanforderungen. In der Regel beträgt der Zuschuss 15 Prozent, mit iSFP-Bonus bis zu 20 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Voraussetzung sind unter anderem eine fachgerechte Auslegung, die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten und der Antrag vor Maßnahmenbeginn. Für Wohngebäude bildet das Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 eine wesentliche Planungsgrundlage.

Das Wichtigste in Kürze
  • Der BAFA-Antrag muss vor dem förderrechtlichen Maßnahmenbeginn gestellt werden.
  • Die Grundförderung beträgt 15 Prozent, mit iSFP-Bonus bis zu 20 Prozent.
  • DIN 1946-6 liefert die Grundlage für Luftvolumenströme und Feuchteschutz.
  • Herstellerkennwerte, Einregulierung und Rechnungen müssen vollständig dokumentiert sein.
  • Förderfähige Kosten und technische Anforderungen sind vor Beauftragung abzugleichen.

Welche Lüftungsanlagen die BEG EM erfasst

Förderfähig sind im Bestand insbesondere zentrale oder dezentrale Zu- und Abluftanlagen mit Wärmerückgewinnung sowie bestimmte bedarfsgeführte Abluftsysteme. Neben dem Lüftungsgerät können erforderliche Luftleitungen, Außen- und Fortluftdurchlässe, Schalldämpfer, Regelungseinrichtungen und notwendige bauliche Nebenarbeiten angesetzt werden. Entscheidend ist, dass die Komponenten unmittelbar zur geförderten Maßnahme gehören, technisch erforderlich sind und in den Rechnungen nachvollziehbar ausgewiesen werden. Reine Ersatzbeschaffungen ohne Erfüllung der Technischen Mindestanforderungen reichen nicht aus.

Die Förderung nach BEG EM betrifft grundsätzlich Bestandsgebäude, deren Bauantrag oder Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. Bei Nichtwohngebäuden gelten teilweise andere technische Nachweise als im Wohnungsbau. DIN 1946-6 ist vor allem für Wohnungen und vergleichbar genutzte Einheiten relevant. Nicht gefördert werden üblicherweise mobile Lüftungsgeräte, reine Umluftsysteme oder Anlagen, die lediglich dem sommerlichen Kühlen dienen. Die konkrete Förderfähigkeit ist anhand der aktuellen BAFA-Regelungen und Herstellerunterlagen vor Antragstellung zu prüfen.

Technische Mindestanforderungen an die Wärmerückgewinnung

Für ventilatorgestützte Zu- und Abluftanlagen in Wohngebäuden verlangen die Technischen Mindestanforderungen der BEG EM definierte energetische Kennwerte. Bei vielen förderfähigen Systemen muss der Wärmebereitstellungsgrad mindestens 80 Prozent erreichen. Die elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren darf regelmäßig höchstens 0,45 W je m³/h betragen. Maßgebend sind jedoch die Anforderungen für den konkreten Gerätetyp. Kennwerte müssen aus belastbaren Prüf- oder Herstellerunterlagen hervorgehen, beispielsweise auf Grundlage der DIN EN 13141-7 für zentrale oder DIN EN 13141-8 für dezentrale Geräte.

Ein hoher Prüfstandswert ersetzt keine fachgerechte Auslegung. Luftvolumenströme, Druckverluste, Filterwiderstände, Überströmwege und der Abgleich sämtlicher Luftdurchlässe beeinflussen den tatsächlichen Energieverbrauch. Zu niedrig eingestellte Volumenströme können den Feuchteschutz verfehlen, während überhöhte Volumenströme Strombedarf, Zugerscheinungen und Geräusche erhöhen. Frostschutzstrategien und elektrische Vorheizregister sind ebenfalls in die Energiebewertung einzubeziehen. Bei zentralen Geräten sind kurze Leitungswege, luftdichte Kanalverbindungen und eine wärmegedämmte Führung in kalten Bereichen planerisch sicherzustellen.

  • Wärmebereitstellungsgrad bei vielen Zu- und Abluftsystemen: mindestens 80 Prozent
  • Elektrische Ventilatorleistung bei entsprechenden Systemen: höchstens 0,45 W/(m³/h)
  • Gerätenachweis passend zur jeweiligen Bauart und zum vorgesehenen Betriebspunkt
  • Einregulierung und dokumentierte Luftvolumenströme nach Fertigstellung

Lüftungskonzept nach DIN 1946-6

DIN 1946-6:2019-12 unterscheidet die Lüftung zum Feuchteschutz, die reduzierte Lüftung, die Nennlüftung und die Intensivlüftung. Das Lüftungskonzept untersucht zunächst, ob der Feuchteschutz unabhängig von einer regelmäßigen Fensterlüftung gewährleistet werden kann. Bei Neubauten ist diese Prüfung grundsätzlich erforderlich. Im Bestand wird sie insbesondere relevant, wenn mehr als ein Drittel der Fenster ausgetauscht wird. Bei Einfamilienhäusern gilt dies außerdem, wenn mehr als ein Drittel der Dachfläche abgedichtet wird.

Für den Förderantrag genügt es nicht, lediglich ein Gerät mit passendem Kennwert auszuwählen. Die erforderlichen Außenluftvolumenströme müssen für die Nutzungseinheit ermittelt und auf die Räume verteilt werden. Dabei sind Personenzahl, Grundfläche, Feuchtelasten, Ablufträume und Gebäudedichtheit zu berücksichtigen. Die Auslegung bestimmt Anzahl und Position der Luftdurchlässe sowie die notwendigen Überströmquerschnitte. Feuerstätten, Dunstabzugshauben und raumluftabhängige Anlagen erfordern eine gesonderte sicherheitstechnische Betrachtung, damit keine gefährlichen Unterdrücke entstehen.

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Förderquote und anrechenbare Ausgaben

Die Grundförderung für Anlagentechnik außerhalb der Heizung beträgt nach BEG EM regelmäßig 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Ist die Lüftungsmaßnahme Bestandteil eines gültigen individuellen Sanierungsfahrplans und erfüllt sie die Bonusbedingungen, kommen 5 Prozentpunkte hinzu. Damit sind bis zu 20 Prozent möglich. Bei Wohngebäuden liegt die Ausgabenobergrenze grundsätzlich bei 30.000 Euro je Wohneinheit und Kalenderjahr. Mit gewährtem iSFP-Bonus kann sie für die betreffenden Effizienzmaßnahmen auf 60.000 Euro je Wohneinheit steigen.

Bei Nichtwohngebäuden werden für entsprechende Einzelmaßnahmen grundsätzlich bis zu 500 Euro je Quadratmeter Nettogrundfläche berücksichtigt, begrenzt auf insgesamt 5 Millionen Euro. Die förderfähige Investition muss mindestens 300 Euro brutto betragen. Förderfähig können neben Gerät und Montage auch erforderliche Elektroarbeiten, Kernbohrungen, Luftleitungen, Dämmung, Regelung, Inbetriebnahme und Einregulierung sein. Eigenleistungen werden nur nach den jeweils geltenden BEG-Bedingungen berücksichtigt. Maßgeblich bleibt die Prüfung durch den Fördergeber, nicht allein die technische Zuordnung in einem Angebot.

  • Grundfördersatz: 15 Prozent
  • iSFP-Bonus: zusätzlich 5 Prozentpunkte
  • Wohngebäude: grundsätzlich 30.000 Euro je Wohneinheit, mit iSFP-Bonus bis 60.000 Euro
  • Nichtwohngebäude: bis 500 Euro/m² Nettogrundfläche, höchstens 5 Millionen Euro

Antragstellung in der richtigen Reihenfolge

Vor dem BAFA-Antrag ist ein in der Energieeffizienz-Expertenliste eingetragener Sachverständiger einzubinden. Dieser prüft die Maßnahme, gleicht sie mit den Technischen Mindestanforderungen ab und erstellt die technische Projektbeschreibung mit einer TPB-ID. Auf dieser Grundlage reichen Sie den Förderantrag elektronisch ein. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor dem Antrag erfolgen. Bauausführung, Lieferung und verbindliche Beauftragung ohne wirksame Förderklausel dürfen dagegen nicht vor dem förderrechtlich zulässigen Zeitpunkt beginnen.

Lieferungs- oder Leistungsverträge können vor Antragstellung geschlossen werden, wenn sie ausdrücklich eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur Förderzusage enthalten. Fehlt diese Bedingung, kann der Vertrag als vorzeitiger Maßnahmenbeginn gewertet werden. Nach dem Zuwendungsbescheid wird die Anlage ausgeführt, eingeregelt und dokumentiert. Abschließend erstellt der Energieeffizienz-Experte den technischen Projektnachweis. Rechnungen, Zahlungsbelege und Nachweise werden innerhalb der festgelegten Frist beim BAFA eingereicht. Die im Bescheid genannte Bewilligungsfrist ist verbindlich zu beachten.

  • Energieeffizienz-Experten beauftragen
  • Lüftungskonzept und technische Auslegung erstellen
  • Angebote und Herstellerkennwerte prüfen
  • TPB-ID erstellen lassen und BAFA-Antrag einreichen
  • Erst danach förderkonform beauftragen und ausführen
  • Einregulierungsprotokoll, Rechnungen und technischen Projektnachweis einreichen

Kosten prüfen und Förderrisiken vermeiden

Für eine zentrale Wohnraumlüftung im Einfamilienhaus liegen typische Bandbreiten bei etwa 15.000 bis 30.000 Euro brutto. Dezentrale Systeme bewegen sich häufig zwischen 7.000 und 16.000 Euro brutto. Im Mehrfamilienhaus sind typische Bandbreiten von etwa 5.000 bis 10.000 Euro brutto je Wohneinheit anzusetzen. Sämtliche Preisangaben sind projektabhängig. Leitungsführung, Brandschutz, Schallschutz, Kernbohrungen, Wiederherstellung von Oberflächen, Elektroanschlüsse und Zugänglichkeit können die Investition deutlich verändern.

Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 20.000 Euro ergibt die Grundförderung rechnerisch 3.000 Euro. Mit iSFP-Bonus wären es 4.000 Euro. Der Zuschuss sollte dennoch nicht allein über die Wirtschaftlichkeit entscheiden. Zu prüfen sind Wärmeeinsparung, Ventilatorstrom, Filterkosten, Wartungszugang und die bauliche Umsetzbarkeit. Häufige Förderrisiken sind ein vorzeitiger Auftrag, unvollständige Herstellerunterlagen, fehlende Luftmengenberechnung oder nicht getrennt ausgewiesene Rechnungspositionen. Die jeweils aktuelle BEG-EM-Richtlinie und die BAFA-Merkblätter sind vor Antragstellung abschließend abzugleichen.

Kennwerte und Richtgrößen zum Thema Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung fördern lassen
KennwertRichtgrößeEinordnung
Grundförderung15 %Regelfördersatz für Anlagentechnik außerhalb der Heizung nach BEG EM.
iSFP-Bonus+5 ProzentpunkteBei im individuellen Sanierungsfahrplan vorgesehener und bonusfähiger Maßnahme.
Ausgabenobergrenze Wohngebäude30.000 €, mit iSFP bis 60.000 € je WohneinheitGilt für die betreffenden Effizienz-Einzelmaßnahmen und ist förderrechtlich zu prüfen.
Wärmebereitstellungsgradhäufig mindestens 80 %Typischer BEG-Mindestwert für förderfähige Zu- und Abluftsysteme mit Wärmerückgewinnung.
Spezifische Ventilatorleistunghäufig höchstens 0,45 W/(m³/h)Der konkrete Grenzwert hängt von Anlagenart und Technischen Mindestanforderungen ab.
Mindestinvestition300 € bruttoUntergrenze der förderfähigen Ausgaben nach BEG EM.

Häufige Fragen

Wird eine dezentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung gefördert?

Ja, auch dezentrale Zu- und Abluftgeräte können nach BEG EM förderfähig sein. Sie müssen die für ihre Bauart geltenden technischen Mindestanforderungen erfüllen und Teil eines fachgerecht ausgelegten Lüftungssystems sein. Erforderlich sind belastbare Herstellerkennwerte, eine raumbezogene Luftmengenplanung sowie die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten vor Antragstellung.

Kann ich den Handwerker vor dem Förderantrag beauftragen?

Ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vor Antragstellung ist nur unschädlich, wenn er eine förderkonforme aufschiebende oder auflösende Bedingung enthält. Ohne diese Klausel kann die Beauftragung als Maßnahmenbeginn gelten und die Förderung ausschließen. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen dagegen grundsätzlich bereits vor dem Antrag durchgeführt werden.

Ist für die Lüftungsanlage immer ein iSFP erforderlich?

Nein. Die Grundförderung von regelmäßig 15 Prozent kann auch ohne individuellen Sanierungsfahrplan beantragt werden. Ein gültiger iSFP ist erforderlich, wenn der zusätzliche Bonus von 5 Prozentpunkten genutzt werden soll. Die Maßnahme muss im Sanierungsfahrplan vorgesehen sein und innerhalb des förderrechtlich festgelegten Zeitraums umgesetzt werden.

Kann die Lüftungsanlage zusammen mit neuen Fenstern gefördert werden?

Ja, Lüftungsanlage und Fensteraustausch können als abgestimmte Einzelmaßnahmen beantragt werden. Der Fenstertausch erhöht häufig die Luftdichtheit des Gebäudes. Deshalb ist das Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 frühzeitig zu erstellen. Es klärt, ob eine nutzerunabhängige Lüftung zum Feuchteschutz erforderlich ist und welche Luftvolumenströme anzusetzen sind.

Passende Planungsleistungen

Wir übernehmen die Fachplanung Sanitär, Heizung und Lüftung für Wohn- und Gewerbeimmobilien: Entwurfsplanung, Ausführungsplanung, Ausschreibung und Objektüberwachung.

Regelwerke zum Thema: BEG EM, DIN 1946-6. Angaben sind fachliche Orientierungswerte und ersetzen keine objektbezogene Planung.

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