Die Ausschreibung TGA LPH 6 überführt die freigegebene Ausführungsplanung in eindeutige, bepreisbare Vergabeunterlagen; LPH 7 prüft die Angebote und bereitet die Beauftragung vor. Entscheidend sind belastbare Mengen, abgestimmte Schnittstellen und eine dokumentierte Wertung nach vorgegebenen Zuschlagskriterien. Nach § 55 HOAI in Verbindung mit Anlage 15 entfallen auf diese Phasen 7 % beziehungsweise 5 % des Leistungsbilds Technische Ausrüstung. Bei öffentlichen Aufträgen strukturiert zusätzlich die VOB/A das Verfahren.
- LPH 6 benötigt eine koordinierte und freigegebene Ausführungsplanung.
- Eindeutige Mengen und Schnittstellen sind Voraussetzung vergleichbarer Angebote.
- Die VOB/A verlangt transparente Unterlagen und ein dokumentiertes Verfahren.
- Auffällige Preise sind aufzuklären, aber nicht automatisch auszuschließen.
- Die Vergabedokumentation bildet die Kostenbasis für die Bauausführung.
Aufgaben und Abgrenzung der Leistungsphasen
Im Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst LPH 6 insbesondere das Ermitteln von Mengen aus der Ausführungsplanung, das Aufstellen der Vergabeunterlagen und die Gliederung der Leistungsbeschreibungen nach Gewerken. Hinzu kommen die Abstimmung von Schnittstellen, die Ermittlung der Kosten aus bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Vergleich mit der Kostenberechnung. Grundlage sind § 55 HOAI und Anlage 15.1. Die Gewichtung beträgt 7 % des vereinbarten Honorars für das vollständige Leistungsbild, nicht 7 % der Baukosten.
LPH 7 beginnt mit dem Einholen beziehungsweise Begleiten der Angebote und reicht bis zur Mitwirkung bei der Auftragserteilung. Der Fachplaner prüft Angebote rechnerisch, technisch und wirtschaftlich, erstellt Preisspiegel, bewertet Abweichungen und formuliert einen Vergabevorschlag. Nachträge während der Bauausführung gehören nicht zu dieser Phase. Ebenso bleibt die formale Zuschlagsentscheidung Aufgabe des Auftraggebers beziehungsweise der zuständigen Vergabestelle. Bei öffentlichen Verfahren sind die Grenzen zulässiger Aufklärung und Verhandlung nach VOB/A strikt zu beachten.
Erforderlicher Planungsstand vor der Ausschreibung
Ein belastbares Leistungsverzeichnis setzt eine weitgehend abgeschlossene Ausführungsplanung voraus. Erforderlich sind koordinierte Grundrisse, Schemata, Anlagenkennzeichnungen, Rohr- und Kanalnetzberechnungen, Dimensionen, Volumenströme, elektrische Anschlussleistungen sowie abgestimmte Durchbrüche und Trassen. Auch Brandschutzanforderungen, Schallschutzmaßnahmen, Dämmqualitäten, Messkonzepte und Funktionen der Gebäudeautomation müssen feststehen. Werden wesentliche Entscheidungen erst während der Angebotsphase getroffen, verlieren Mengenansätze und Preise ihre Vergleichbarkeit. Planungsänderungen sind dann als klar gekennzeichnete Berichtigung an alle Bieter zu versenden.
Vor dem Versand sollte ein dokumentierter Planungsstand mit Datum und Revisionsnummer festgelegt werden. Jede Position muss auf nachvollziehbare Planunterlagen zurückgeführt werden können. Besondere Aufmerksamkeit benötigen Schnittstellen zwischen Heizungs-, Kälte-, Lüftungs-, Sanitär-, Elektro- und Automationsplanung. Typische Abgrenzungsfragen betreffen die Lieferung von Feldgeräten, Verkabelung, Brandschutzklappen, Kernbohrungen, Kondensatleitungen, Potenzialausgleich und Inbetriebnahme. Ein Vergabepaket sollte nur veröffentlicht werden, wenn diese Zuständigkeiten eindeutig beschrieben und zwischen den beteiligten Planern abgestimmt sind.
- Freigegebene Ausführungspläne und Schemata mit einheitlichem Revisionsstand
- Nachvollziehbare Mengenberechnung je Position oder Anlagenteil
- Abgestimmte Schnittstellen zwischen allen TGA-Gewerken und dem Hochbau
- Festgelegte Qualitäts-, Prüf-, Dokumentations- und Inbetriebnahmeanforderungen
- Aktualisierte Kostenermittlung nach DIN 276 mit eindeutigem Kostenstand
Leistungsverzeichnisse technisch eindeutig formulieren
Leistungsbeschreibungen müssen Art und Umfang der Leistung so eindeutig darstellen, dass alle Bieter ihre Preise auf derselben Grundlage kalkulieren können. Für öffentliche Bauaufträge ist insbesondere § 7 VOB/A maßgeblich. Positionen sollten Material, Dimension, Druck- oder Temperaturstufe, Leistungskennwerte, Montagebedingungen, Zubehör, Befestigung, Dämmung, Prüfung und Dokumentation erfassen. Pauschale Formulierungen wie „komplett betriebsfertig“ ersetzen keine genaue Leistungsbeschreibung. Sie können ergänzend verwendet werden, dürfen aber fehlende Mengen, Qualitäten oder Schnittstellen nicht verdecken.
Ergänzend sind die einschlägigen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen der VOB/C zu berücksichtigen. Für TGA-Leistungen sind unter anderem DIN 18379 für raumlufttechnische Anlagen, DIN 18380 für Heizungsanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen, DIN 18381 für Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden sowie DIN 18386 für Gebäudeautomation relevant. Produktvorgaben sind im öffentlichen Verfahren grundsätzlich zu vermeiden. Ist ein Leitfabrikat ausnahmsweise sachlich erforderlich, muss die Gleichwertigkeit zugelassen oder die produktspezifische Festlegung vergaberechtlich belastbar begründet werden.
- Normalpositionen für eindeutig bestimmbare Leistungen
- Bedarfspositionen nur bei objektiv nicht abschließend bestimmbaren Mengen
- Alternativpositionen nur bei einer tatsächlich vorgesehenen Auswahlentscheidung
- Stundenlohnarbeiten mit Qualifikation, Verrechnungssatz und Nachweispflicht
- Wartungsleistungen getrennt ausweisen und über die vorgesehene Laufzeit bewerten
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Projektanfrage stellenVergabeverfahren nach VOB/A strukturieren
Die VOB/A ist bei privaten Bauvorhaben nicht automatisch verbindlich. Sie gilt, wenn ihre Anwendung vertraglich vereinbart wird oder der Auftraggeber aufgrund des öffentlichen Vergaberechts daran gebunden ist. Für nationale Verfahren ist grundsätzlich Abschnitt 1 relevant; oberhalb des jeweils geltenden EU-Schwellenwerts kommt die VOB/A-EU zur Anwendung. Ob eine TGA-Beschaffung als Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag einzuordnen ist, hängt vom konkreten Leistungsgegenstand ab und sollte bei gemischten Verträgen vergaberechtlich geprüft werden.
Die Vergabeunterlagen müssen neben dem Leistungsverzeichnis insbesondere Vertragsbedingungen, Planunterlagen, Terminanforderungen, Eignungsanforderungen und Zuschlagskriterien enthalten. Bieterfragen sind zentral zu erfassen und in anonymisierter Form einheitlich zu beantworten. Ergeben sich daraus Änderungen, erhalten alle Teilnehmer denselben Nachtrag mit ausreichender Bearbeitungszeit. Nach § 10 Abs. 1 VOB/A soll die Angebotsfrist selbst bei Dringlichkeit nicht weniger als 10 Kalendertage betragen. Komplexe TGA-Pakete benötigen regelmäßig längere Fristen, deren Dauer nach Umfang und Besichtigungsbedarf festzulegen ist.
Angebote prüfen und Preise vergleichbar machen
Die Angebotsprüfung erfolgt stufenweise. Zuerst werden formale Anforderungen und Eignungsnachweise kontrolliert. Danach folgen die rechnerische Prüfung, die technische Wertung sowie die Untersuchung von Nebenangeboten, Fabrikatsangaben, Bieterergänzungen und möglichen Abweichungen vom Leistungsverzeichnis. Der Preisspiegel sollte Einheitspreise, Gesamtpreise, Titel- und Lossummen sowie wertungsrelevante Wartungs- oder Betriebskosten getrennt darstellen. Fehlende oder unklare Angaben dürfen nur innerhalb der vergaberechtlich zulässigen Grenzen aufgeklärt beziehungsweise nachgefordert werden. Eine nachträgliche Änderung des angebotenen Leistungsinhalts ist regelmäßig unzulässig.
Auffällige Preise sind positionsbezogen zu untersuchen. Liegt der Kostenanschlag beispielsweise beim Index 100 und ergeben die Angebote Indizes von 92, 104 und 128, betragen die Abweichungen minus 8 %, plus 4 % und plus 28 %. Diese Differenzen sind kein automatischer Ausschlussgrund. Zu prüfen sind Mengenverständnis, Fabrikatsniveau, Risikozuschläge, Bauzeit, Marktverfügbarkeit und mögliche Mischkalkulationen. Der niedrigste Gesamtpreis ist nicht zwingend das wirtschaftlichste Angebot, wenn vorab weitere Zuschlagskriterien transparent bekannt gemacht wurden.
- Formale Prüfung und Eignung des Bieters
- Rechnerische Prüfung aller Einheitspreise und Summen
- Technische Gleichwertigkeit angebotener Produkte und Systeme
- Aufklärung auffälliger Preise ohne unzulässige Nachverhandlung
- Wertung ausschließlich anhand vorher bekannt gegebener Kriterien
Vergabe dokumentieren und Kosten fortschreiben
Der Vergabevorschlag muss erkennen lassen, welche Angebote geprüft wurden, welche Ausschluss- oder Wertungsentscheidungen getroffen wurden und warum das vorgeschlagene Angebot wirtschaftlich ist. Bei öffentlichen Vergaben werden diese Schritte im Vergabevermerk dokumentiert. Bietergespräche nach Anlage 15 HOAI dürfen nicht mit freien Preisverhandlungen gleichgesetzt werden. Zulässig sind insbesondere technische oder rechnerische Aufklärungen innerhalb des vorgegebenen Vergabeverfahrens. Die Entscheidung über den Zuschlag trifft der Auftraggeber auf Grundlage der fachlichen Wertung und der vergaberechtlichen Prüfung.
Nach der Wertung werden die Ergebnisse mit den Kosten aus den bepreisten Leistungsverzeichnissen beziehungsweise der Kostenberechnung nach DIN 276 verglichen. Maßgeblich ist ein einheitlicher Kostenstand; Netto- und Bruttobeträge dürfen nicht vermischt werden. Für die Beauftragung sind das gewertete Angebot, alle Bieterinformationen, Protokolle, Planstände und Vertragsbedingungen widerspruchsfrei zusammenzuführen. Die abschließende Vergabesumme bildet anschließend eine wesentliche Grundlage für die Kostenfortschreibung und das Controlling in LPH 8. Abweichungen sollten je Gewerk, Kostengruppe und Ursache dokumentiert werden.
| Kennwert | Richtgröße | Einordnung |
|---|---|---|
| Gewichtung LPH 6 | 7 % | Anteil am HOAI-Leistungsbild Technische Ausrüstung nach Anlage 15.1. |
| Gewichtung LPH 7 | 5 % | Anteil für Mitwirkung bei der Vergabe im vollständigen Leistungsbild. |
| Gesamtgewicht LPH 6 und 7 | 12 % | Bezieht sich auf das Honorar, nicht auf die anrechenbaren Baukosten. |
| Angebotsfrist nach VOB/A | Regelmäßig mindestens 10 Kalendertage | Nach § 10 Abs. 1 VOB/A soll die Frist auch bei Dringlichkeit nicht kürzer sein. |
| Umsatzsteuer | 19 % | Kosten- und Angebotsvergleiche müssen Netto- und Bruttowerte eindeutig trennen. |
| Preisprüfung | Mindestens 3 Ebenen | Einheitspreise, Titelsummen und Gesamtangebot getrennt vergleichen. |
Häufige Fragen
Was gehört bei der TGA konkret zur Leistungsphase 6?
LPH 6 umfasst insbesondere die Mengenermittlung aus der Ausführungsplanung, die Erstellung gewerkeweise gegliederter Leistungsverzeichnisse, die Abstimmung von Schnittstellen und das Zusammenstellen der Vergabeunterlagen. Zusätzlich werden die Leistungsverzeichnisse mit Planerpreisen bepreist und mit der bisherigen Kostenberechnung verglichen. Die HOAI bewertet diese Leistungen bei der Technischen Ausrüstung mit 7 %.
Was ist der Unterschied zwischen LPH 6 und LPH 7?
LPH 6 erstellt die technisch und kaufmännisch bepreisbare Grundlage der Ausschreibung. LPH 7 behandelt die eingegangenen Angebote: Sie werden rechnerisch, technisch und wirtschaftlich geprüft, in einem Preisspiegel gegenübergestellt und für die Vergabe bewertet. Anschließend wirkt der Fachplaner beim Vergabevorschlag, bei der Vertragszusammenstellung und bei der Auftragserteilung mit.
Muss ein privater Auftraggeber die VOB/A anwenden?
Nein. Die VOB/A ist für private Auftraggeber nicht automatisch vorgeschrieben. Sie kann jedoch vertraglich als Verfahrensgrundlage vereinbart werden. Öffentliche Auftraggeber sind abhängig von Auftragsart, Auftragswert und anwendbarem Haushalts- beziehungsweise Vergaberecht daran gebunden. Davon zu unterscheiden ist die VOB/B, die nur dann Vertragsbestandteil wird, wenn sie wirksam vereinbart wurde.
Wie lange sollte die Angebotsfrist für TGA-Leistungen sein?
Nach § 10 Abs. 1 VOB/A soll die Angebotsfrist selbst bei Dringlichkeit nicht weniger als 10 Kalendertage betragen. Für umfangreiche TGA-Ausschreibungen sind häufig längere Fristen erforderlich, insbesondere bei Ortsbesichtigungen, komplexen Fabrikatsabfragen oder mehreren Losen. In EU-Verfahren gelten gesonderte Fristen und mögliche Verkürzungstatbestände. Die konkrete Dauer ist daher verfahrens- und projektabhängig festzulegen.
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Wir übernehmen die Fachplanung Sanitär, Heizung und Lüftung für Wohn- und Gewerbeimmobilien: Entwurfsplanung, Ausführungsplanung, Ausschreibung und Objektüberwachung.
Regelwerke zum Thema: HOAI, VOB/A. Angaben sind fachliche Orientierungswerte und ersetzen keine objektbezogene Planung.
