Ratgeber · Kosten

HOAI-Honorar für die TGA-Planung richtig berechnen

Das TGA-Planungshonorar lässt sich mit anrechenbaren Kosten, Honorarzone, Leistungsumfang und vertraglichen Zuschlägen systematisch ermitteln.

Technikzentrale mit TGA-Anlagen, Planunterlagen und Rechner zur Berechnung des HOAI-Honorars für die TGA-Planung
9 min Lesezeit

Das HOAI Honorar für TGA ergibt sich nicht unmittelbar aus den gesamten Baukosten. Maßgeblich sind die anrechenbaren Kosten jeder betroffenen Anlagengruppe, die Honorarzone und der beauftragte Anteil der Grundleistungen. Hinzu kommen gegebenenfalls Umbauzuschläge, Besondere Leistungen und Nebenkosten. Seit der HOAI 2021 sind die Honorartafeln Orientierungswerte. Das Honorar kann abweichend vereinbart werden. Ohne wirksame Honorarvereinbarung in Textform gilt für Grundleistungen grundsätzlich der Basishonorarsatz nach § 7 HOAI.

Das Wichtigste in Kürze
  • Das TGA-Honorar wird für jede Anlagengruppe getrennt ermittelt.
  • Die gesamten Baukosten sind keine geeignete Honorargrundlage.
  • Honorarzone und Leistungsanteile müssen vertraglich nachvollziehbar sein.
  • Seit HOAI 2021 können Honorare frei vereinbart werden.
  • Änderungen und Besondere Leistungen sind gesondert zu dokumentieren.

Rechtsgrundlage und vertragliche Honorarvereinbarung

Für die Planung der Technischen Ausrüstung gelten insbesondere die §§ 53 bis 56 HOAI sowie Anlage 15. § 53 ordnet die technischen Anlagen acht Anlagengruppen zu. § 55 enthält das Leistungsbild mit neun Leistungsphasen, während § 56 die Honorartafel und die Honorarzonen I bis III regelt. Die HOAI strukturiert damit die Ermittlung des Honorars. Sie schreibt seit dem 1. Januar 2021 jedoch keine verbindlichen Mindest- und Höchstsätze mehr vor.

Auftraggeber und Planer können das Honorar nach § 7 HOAI grundsätzlich frei vereinbaren. Die Vereinbarung muss in Textform vorliegen, beispielsweise als unterzeichneter Vertrag oder dokumentierter elektronischer Schriftwechsel. Fehlt eine wirksame Vereinbarung, gilt für die Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart. Für eine prüfbare Abrechnung sollten Anlagengruppen, anrechenbare Kosten, Honorarzone, Leistungsphasen, Zuschläge, Nebenkosten und Besondere Leistungen bereits im Vertrag eindeutig benannt werden.

Anrechenbare Kosten nach Anlagengruppen bestimmen

Ausgangspunkt sind die anrechenbaren Kosten nach § 4 und § 54 HOAI. Berücksichtigt werden nur die Kosten der Anlagen, die der Planer fachlich plant oder deren Ausführung er überwacht. Umsatzsteuer gehört nicht zu den anrechenbaren Kosten. Die Kosten müssen auf einem geeigneten Stand der Kostenermittlung beruhen, regelmäßig auf der Kostenberechnung. Spätere Ausschreibungsergebnisse oder tatsächliche Abrechnungskosten ersetzen diese vereinbarte Honorargrundlage nicht automatisch.

Die projektbezogene Kostenplanung erfolgt heute regelmäßig nach DIN 276:2018-12. Soweit die HOAI selbst auf DIN 276 verweist, legt § 4 Absatz 1 HOAI statisch DIN 276-1:2008-12 zugrunde. Deshalb müssen Kostenpositionen nachvollziehbar den HOAI-Anlagengruppen zugeordnet werden. Eine pauschale Anwendung der gesamten Kostengruppe 400 ist meist fehlerhaft. Nicht mitgeplante Anlagen, Umsatzsteuer sowie nicht anrechenbare Finanzierungs-, Grundstücks- oder Ausstattungskosten bleiben außerhalb der Honorarermittlung.

  • Anlagengruppe 1: Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen
  • Anlagengruppe 2: Wärmeversorgungsanlagen
  • Anlagengruppe 3: Lufttechnische Anlagen
  • Anlagengruppe 4: Starkstromanlagen
  • Anlagengruppe 5: Fernmelde- und informationstechnische Anlagen
  • Anlagengruppe 6: Förderanlagen
  • Anlagengruppe 7: Nutzungsspezifische und verfahrenstechnische Anlagen
  • Anlagengruppe 8: Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken

Honorarzone und Tabellenwert ermitteln

Die Technische Ausrüstung wird nach § 56 HOAI den Honorarzonen I, II oder III zugeordnet. Zone I steht für geringe, Zone II für durchschnittliche und Zone III für hohe Planungsanforderungen. Maßgeblich sind nicht Gebäudegröße oder Baukosten allein, sondern unter anderem Funktionsumfang, technische Komplexität, Integrationsanforderungen, technische Ausgestaltung und Anforderungen an die Einbindung in das Gesamtobjekt. Die Objektliste in Anlage 15.2 HOAI dient als Orientierung, ersetzt aber nicht die Bewertung des konkreten Projekts.

Für jede Anlagengruppe wird der Tabellenwert anhand ihrer anrechenbaren Kosten und der festgelegten Honorarzone bestimmt. Die Honorartafel zu § 56 reicht je Anlagengruppe von 25.000 bis 1.500.000 Euro anrechenbaren Kosten. Zwischen den Tabellenwerten ist nach § 13 HOAI linear zu interpolieren. Die Formel lautet: unterer Honorarbetrag plus Kostenanteil zwischen den Stützstellen multipliziert mit der Differenz der Honorarbeträge. Außerhalb des Tabellenbereichs ist das Honorar frei und projektbezogen zu vereinbaren.

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Leistungsanteile der beauftragten Planung ansetzen

Das Tabellenhonorar umfasst sämtliche Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9. Wird nur ein Teil beauftragt, ist der Tabellenwert mit den Prozentsätzen aus § 55 Absatz 1 HOAI zu gewichten. Eine Beauftragung der Leistungsphasen 1 bis 8 entspricht beispielsweise 99 Prozent des vollständigen Grundhonorars. Die besonders aufwendige Objektüberwachung in Leistungsphase 8 hat bei der Technischen Ausrüstung einen Anteil von 35 Prozent.

Innerhalb einer Leistungsphase können einzelne Grundleistungen entfallen oder zusätzlich erforderlich werden. Dann ist nicht automatisch der volle Prozentsatz sachgerecht. Die Parteien sollten die Teilleistung bewerten und dokumentieren. Besondere Leistungen wie Bestandsaufnahmen, vertiefte Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Monitoring, zusätzliche Varianten oder die Fortschreibung von Bestandsplänen sind nicht in den Prozentsätzen enthalten. Ihre Vergütung wird gesondert vereinbart, beispielsweise nach Zeitaufwand, Pauschale oder einer projektabhängigen Honorarbandbreite.

  • Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung: 2 Prozent
  • Leistungsphase 2 Vorplanung: 9 Prozent
  • Leistungsphase 3 Entwurfsplanung: 17 Prozent
  • Leistungsphase 4 Genehmigungsplanung: 2 Prozent
  • Leistungsphase 5 Ausführungsplanung: 22 Prozent
  • Leistungsphase 6 Vorbereitung der Vergabe: 7 Prozent
  • Leistungsphase 7 Mitwirkung bei der Vergabe: 5 Prozent
  • Leistungsphase 8 Objektüberwachung: 35 Prozent
  • Leistungsphase 9 Objektbetreuung: 1 Prozent

Rechenbeispiel mit Zuschlag und Nebenkosten

Für einen fiktiven TGA-Auftrag wird nach getrennter Berechnung aller Anlagengruppen eine typische Bandbreite des Orientierungshonorars von 110.000 bis 130.000 Euro netto angenommen. Diese Bandbreite dient ausschließlich dem Rechenbeispiel und ist wegen Kostenstruktur, Honorarzone und Vertragsumfang projektabhängig. Werden die Leistungsphasen 1 bis 8 vollständig beauftragt, beträgt der Leistungsanteil 99 Prozent. Daraus ergibt sich zunächst eine Bandbreite von 108.900 bis 128.700 Euro netto.

Bei einem beispielhaft vereinbarten Umbauzuschlag von 20 Prozent steigt die Bandbreite auf 130.680 bis 154.440 Euro. Werden zusätzlich 4 Prozent Nebenkosten angesetzt, ergeben sich 135.907 bis 160.618 Euro netto. Einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer entspricht dies rund 161.730 bis 191.135 Euro brutto. Sowohl Zuschlag als auch Nebenkostensatz sind reine Rechenannahmen und projektabhängig zu vereinbaren. Besondere Leistungen, zusätzliche Planungsschleifen oder nachträgliche Leistungsänderungen sind in dieser typischen Beispielbandbreite nicht enthalten.

Honorarprüfung und Umgang mit Änderungen

Eine prüfbare Honorarberechnung sollte die anrechenbaren Kosten je Anlagengruppe, deren Kostenstand, die Honorarzone, den verwendeten Honorarsatz und die beauftragten Leistungsanteile ausweisen. Zuschläge, Nebenkosten und Umsatzsteuer werden getrennt dargestellt. Bei der Prüfung ist besonders darauf zu achten, ob Kosten verschiedener Anlagengruppen unzulässig zusammengefasst wurden oder ob Anlagen enthalten sind, die nicht zum vertraglichen Planungsumfang gehören. Auch die lineare Interpolation zwischen den Tabellenwerten muss rechnerisch nachvollziehbar sein.

Ändert der Auftraggeber den vereinbarten Leistungsumfang, kann sich die Honorargrundlage nach § 10 HOAI verändern. Voraussetzung ist, dass sich dadurch anrechenbare Kosten, Leistungen oder andere Honorarparameter ändern. Wiederholte Grundleistungen sollten vor ihrer Bearbeitung dem Anlass, Umfang und Honorar nach dokumentiert werden. Eine bloße Fortschreibung der Planung führt nicht in jedem Fall zu zusätzlicher Vergütung. Entscheidend sind der ursprüngliche Vertrag, die konkrete Änderungsanordnung und der nachweisbare zusätzliche Planungsaufwand.

Kennwerte und Richtgrößen zum Thema HOAI-Honorar für die TGA-Planung richtig berechnen
KennwertRichtgrößeEinordnung
HOAI-FassungHOAI 2021Seit 1. Januar 2021 sind die Honorartafeln Orientierungswerte.
TGA-Anlagengruppen8 GruppenGetrennte Zuordnung nach § 53 Absatz 2 HOAI.
HonorarzonenI bis IIIVon geringen bis hohen Planungsanforderungen.
Tabellenbereich25.000 bis 1.500.000 EuroAnrechenbare Kosten je Anlagengruppe nach § 56 HOAI.
Größter Leistungsanteil35 ProzentLeistungsphase 8 Objektüberwachung.
Vollständige Planung ohne LPH 999 ProzentSumme der Leistungsphasen 1 bis 8.

Häufige Fragen

Ist das HOAI-Honorar für TGA-Planer verbindlich?

Nein. Seit der HOAI 2021 sind die Tabellenwerte nicht mehr als verbindliche Mindest- und Höchstsätze ausgestaltet. Auftraggeber und Planer können ein abweichendes Honorar vereinbaren. Die Vereinbarung muss nach § 7 HOAI in Textform erfolgen. Ohne wirksame Vereinbarung gilt für die Grundleistungen grundsätzlich der Basishonorarsatz als vereinbart.

Welche Baukosten zählen beim TGA-Honorar als anrechenbar?

Anrechenbar sind grundsätzlich die Kosten der technischen Anlagen, die zum vertraglichen Planungs- oder Überwachungsumfang gehören. Sie werden den acht Anlagengruppen nach § 53 HOAI zugeordnet. Umsatzsteuer, Grundstückskosten, Finanzierungskosten und nicht mitgeplante Anlagen zählen nicht dazu. Die Kostenermittlung muss auf einem fachlich geeigneten und dokumentierten Kostenstand beruhen.

Dürfen alle TGA-Anlagengruppen für die Honorarberechnung addiert werden?

Nein. Das Honorar ist grundsätzlich für jede Anlagengruppe separat anhand ihrer anrechenbaren Kosten zu ermitteln. Erst anschließend werden die Einzelhonorare addiert. Eine pauschale Anwendung des Gesamtbetrags der Kostengruppe 400 kann wegen der degressiven Honorartafel zu einem falschen Ergebnis führen und erschwert außerdem die Prüfung des jeweiligen Planungsumfangs.

Wie wirkt sich eine Beauftragung einzelner Leistungsphasen aus?

Der interpolierte Tabellenwert wird mit den Prozentsätzen der tatsächlich beauftragten Grundleistungen multipliziert. Die Leistungsphasen 1 bis 8 ergeben zusammen 99 Prozent, die Leistungsphase 8 allein 35 Prozent. Werden nur Teile einer Leistungsphase übertragen, sollte ihr Anteil fachlich bewertet und vertraglich festgelegt werden. Besondere Leistungen sind unabhängig davon gesondert zu vergüten.

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Wir übernehmen die Fachplanung Sanitär, Heizung und Lüftung für Wohn- und Gewerbeimmobilien: Entwurfsplanung, Ausführungsplanung, Ausschreibung und Objektüberwachung.

Regelwerke zum Thema: HOAI, DIN 276. Angaben sind fachliche Orientierungswerte und ersetzen keine objektbezogene Planung.

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